1 (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679)
2Als wichtiges öffentliches Interesse für eine Weiterverarbeitung der hinsichtlich ihrer Verarbeitung eingeschränkten Daten im Anwendungsbereich des
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, wobei § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
Archivzwecke,
Aufsichts- und Kontrollzwecke oder
die Rechnungsprüfung.