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§ 6 ThürBekVO – Zeitpunkt der Bekanntmachung

(1)1Wird eine Satzung in einem Amtsblatt oder in einer Zeitung öffentlich bekanntgemacht, ist der Erscheinungstag der Tag der öffentlichen Bekanntmachung. 2Sind mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsform bestimmt, ist der Tag, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint, der Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

(2)Werden Satzungen durch Anschlag an Verkündungstafeln bekanntgemacht, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 3 vollzogen; der letzte Tag der Frist gilt als Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

(3)Wird eine Satzung nach § 1 Abs. 3 im Internet öffentlich bekanntgemacht, ist der auf der Internetseite für die jeweilige Satzung angegebene Bereitstellungstag der Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

(4)Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.

(5)Im Fall der Ersatzbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 ist die öffentliche Bekanntmachung der Satzung mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 vollzogen; der letzte Tag der Frist gilt als Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBekVO – Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO) Vom 22. August 1994 – TH

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