(1)1Satzungen einer Verwaltungsgemeinschaft werden in einer gedruckten Ausgabe des Amtsblatts der Verwaltungsgemeinschaft öffentlich bekanntgemacht. 2Abweichend von Satz 1 kann die Verwaltungsgemeinschaft durch Satzung bestimmen, dass die Satzungen ausschließlich in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblatts öffentlich bekanntgemacht werden und diese elektronische Ausgabe auf einer Internetseite bereitgestellt wird.
(2)Hat eine Verwaltungsgemeinschaft kein eigenes Amtsblatt nach Absatz 1, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einer oder mehreren im Gebiet der Mitgliedsgemeinden verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen.
(3)Anstelle der öffentlichen Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 2 können die Verwaltungsgemeinschaften ihre Satzungen ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe der Satzungen öffentlich bekanntmachen, indem sie die Satzungen auf einer Internetseite bereitstellen und für jede Satzung den Bereitstellungstag angeben.
(4)Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu bestimmen.
(5)§ 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und 6, Abs. 5 und 6, § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend.