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§ 3 ThürBekVO – Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung

(1)Satzungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekanntzumachen.

(2)1Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch erfolgen, daß sie bei der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden und auf die Auslegung bei der öffentlichen Bekanntmachung der übrigen Teile der Satzung in der nach § 1 Abs. 4 Satz 1 festgelegten Bekanntmachungsform hingewiesen wird. 2Gemeindeverwaltung im Sinne des Satzes 1 ist für Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft. 3Die Auslegung muß für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen, frühestens beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung, in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum während der allgemeinen Dienstzeit erfolgen; dienstfreie Tage zählen bei der Berechnung der Frist nicht mit. 4Der Hinweis auf die Auslegung muß Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Zeit, Beginn und Dauer der Auslegung umfassen.

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ThürBekVO – Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO) Vom 22. August 1994 – TH

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