Der Präsident des Landtags hat die Vertrauensperson über die formellen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerantrags oder Volksbegehrens zu beraten, wenn diese es schriftlich beantragt.
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ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Thüringen
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