4

§ 4 ThürBVVG

Beratungspflicht

Der Präsident des Landtags hat die Vertrauensperson über die formellen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerantrags oder Volksbegehrens zu beraten, wenn diese es schriftlich beantragt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBVVG

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.