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§ 19 ThürBVVG – Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids

(1)Nimmt der Landtag innerhalb der Frist des § 18 den im Wege des Volksbegehrens unterbreiteten Gesetzentwurf nicht an, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.

(2)1Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens entspricht, so kann er auf entsprechenden Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen. 2Die Einleitung eines Volksentscheids unterbleibt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBVVG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 – TH

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