(1)Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen acht vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben oder in freier Sammlung mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.
(2)1Die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens trifft der Präsident des Landtags innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Unterschriftsbögen mit den von den Meldebehörden ermittelten Ergebnissen. 2Er ist dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen durch die Meldebehörden nicht gebunden.
(3)Die Feststellung nach Absatz 2 ist der Vertrauensperson durch schriftlichen Bescheid zuzustellen und der Landesregierung durch den Präsidenten des Landtags mitzuteilen.
(4)Gegen den Bescheid des Präsidenten des Landtags, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, kann die Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof anrufen.