1. 12

§ 12 ThürBVVG – Rechtsbehelfe

(1)1Hält der Präsident des Landtags den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens für unzulässig, kann die Vertrauensperson gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen. 2Der Antrag ist gegen den Präsidenten des Landtags zu richten. 3Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landesregierung Gelegenheit, sich zu äußern. 4Die Landesregierung kann dem Verfahren beitreten.

(2)Halten die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben oder das Volksbegehren für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, haben sie binnen eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidenten des Landtags den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

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ThürBVVG – Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 – TH

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