(1)Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden
der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt und
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)Im Kellergeschoss müssen Decken in Gebäuden
der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein. Decken müssen feuerbeständig sein
unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3)Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4)Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen und
im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.