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§ 56 ThürBKG – Übergangsbestimmungen

(1)Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 findet für die Kreisbrandinspektoren, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kreisbrandinspektoren bestellt waren und wenn

1.

diese Bestellung bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 erfolgt ist, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 3 in der am 29. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung,

2.

diese Bestellung nach dem 29. Dezember 2006 erfolgt ist, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2)Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 3 dürfen Kreisbrandmeister, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kreisbrandmeister bestellt waren, zugleich Ortsbrandmeister bleiben.

(3)Abweichend von § 20 Satz 3 gilt für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 begründet wurde, § 33 Abs. 6 in der am 29. Dezember 2006 geltenden Fassung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBKG – Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 – TH

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