(1)Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist befugt, Zuständigkeiten des Landes nach diesem Gesetz durch Verwaltungsvorschrift auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen.
(2)Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt.