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§ 55 ThürBKG

Kostenersatz und Entgelterhebung

(1)

Einsätze zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1, insbesondere Einsätze der öffentlichen Feuerwehren zur Abwehr von Brandgefahren und anderen Gefahren sowie zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, erfolgen unentgeltlich, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

(2)

Abweichend von Absatz 1 können die Aufgabenträger bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen

1.

von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.

von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch Kraft-, Anhänger-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde,

3.

von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,

4.

von Unternehmen

a)

für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln,

b)

für verbrauchte Messausstattung,

c)

für beschädigte Schutzausrüstung,

d)

unbeschadet anderer Rechtsvorschriften für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers sowie für die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung,

5.

von derjenigen oder demjenigen, die oder der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen Ereignisse meldet, die den unnötigen Einsatz der öffentlichen Feuerwehren oder anderer Hilfsorganisationen auslösen,

6.

von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer automatischen Gefahrenmeldeanlage, wenn diese oder dieser einen Falschalarm auslöste.

(3)
1

Leistet ein Aufgabenträger allein oder gemeinsam mit anderen Aufgabenträgern dem sachlich und örtlich zuständigen Aufgabenträger Hilfe, können diese Aufgabenträger von den nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 Genannten jeweils Ersatz der ihnen erstandenen Kosten verlangen.

2

Anstelle des Satzes 1 können die gemeinsam hilfeleistenden Aufgabenträger jeweils vom sachlich und örtlich zuständigen Aufgabenträger Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen.

3

Der sachlich und örtlich zuständige Aufgabenträger kann diese und seine entstandenen Kosten von den in Absatz 2 Nr. 1 bis 6 Genannten verlangen.

4

Soweit ein hilfeleistender Aufgabenträger eine Satzung nach Absatz 4 erlassen hat, sind im Falle eines Kostenersatzes die in dieser Satzung festgelegten Kosten zugrunde zu legen.

(4)
1

Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können den Kostenersatz in den Fällen des Absatzes 2 durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen.

2

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

(5)
1

Die Kosten nach Absatz 2 sind durch Verwaltungsakt festgesetzt.

2

Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

3

Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

(6)

In allen übrigen, nicht in Absatz 2 genannten Fällen können die Gemeinden und Landkreise sowie das Land für privatrechtliche Leistungen betriebswirtschaftlich kalkulierte Entgelte aufgrund einer Entgeltordnung verlangen, insbesondere von

1.

natürlichen und juristischen Personen, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,

2.

natürlichen und juristischen Personen, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 10 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend,

3.

der natürlichen und juristischen Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 11 OBG gilt entsprechend,

4.

der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer oder der oder dem Durchführenden des Rettungsdienstes, wenn diese oder dieser sich zur Leistungserbringung oder Aufgabendurchführung der öffentlichen Feuerwehr bedient hat,

5.

dem Straßenbaulastträger oder anderem Verkehrssicherungspflichtigen, sofern der Einsatz zur Abwehr von Gefahren auf Verkehrswegen oder der Beseitigung von Störungen des Verkehrsbetriebes diente.

(7)
1

Anstelle der Verpflichtungen nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können die zuständigen Aufgabenträger nach diesem Gesetz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die in besonderer Weise zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dienen, verlangen.

2

Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

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