(1)1Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium. 2Sie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehr. 3Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.
(2)Die Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsarten im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, die an anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen absolviert werden, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
(3)Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind,
für die Dauer der Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie
für anerkannte Aus- und Fortbildungsarten im Katastrophenschutz an anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtungennach Maßgabe des Haushaltsplans.