1. 49

§ 49 ThürBKG – Aus- und Fortbildungseinrichtungen

(1)1Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium. 2Sie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehr. 3Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.

(2)Die Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsarten im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, die an anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen absolviert werden, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

(3)Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind,

1.

für die Dauer der Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie

2.

für anerkannte Aus- und Fortbildungsarten im Katastrophenschutz an anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtungennach Maßgabe des Haushaltsplans.


Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBKG – Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 – TH

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