49

§ 49 ThürBKG

Duldungspflichten der Eigentümerinnen oder Eigentümer und Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken

(1)
1

Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten.

2

Sie haben die von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter (§§ 29, 30, 42) angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen zu dulden.

3

Das Zutrittsrecht besteht auch bei Übungen, soweit dies zur Erreichung der Übungsziele dringend geboten ist.

(2)

Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung, das Betreten und die Unterhaltung von Warn- und Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

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ThürBKG

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

TH Thüringen
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