In ihrem Beruf tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.
Die Berufskammern der in Absatz 1 genannten Gesundheitsberufe und die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe erfassen die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Aufgabenträgern die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.
Die Träger der stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen sowie die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte und Apothekerinnen und Apotheker übermitteln den Aufgabenträgern auf deren Anforderung die Gesamtzahl des bei ihnen tätigen Fach- und Hilfspersonals in den jeweiligen Berufsgruppen.
Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden von den Stellen des Absatzes 2 Satz 1 nur erfasst.
Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.
Die Bestimmungen des Fünften Abschnitts bleiben unberührt.