37

§ 37 ThürBKG

Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden

(1)

Die Katastrophenschutzbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Katastrophengefahren vorzubeugen und abzuwehren.

(2)

Bei Eintritt einer Katastrophe kann die Katastrophenschutzbehörde insbesondere das Betreten des Katastrophengebietes verbieten, Personen von dort verweisen oder evakuieren und das Katastrophengebiet sperren und räumen.

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ThürBKG

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

TH Thüringen
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