(1)Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, stationären Gesundheitseinrichtungen, Apotheken sowie mit den Berufskammern und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen.
(2)In die Alarm- und Einsatzpläne nach diesem Gesetz sind, soweit erforderlich, die in Absatz 1 genannten Stellen und die Angehörigen der Gesundheitsberufe nach § 37 einzubeziehen.
(3)1Die Träger der stationären Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Einrichtungen Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie regelmäßig Übungen durchzuführen. 2Benachbarte stationäre Gesundheitseinrichtungen haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen.