1Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. 2Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. 3Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.