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§ 26 ThürBKG – Katastrophenschutzbehörden

(1)Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2)Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3)Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

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ThürBKG – Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 – TH

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