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§ 23 ThürBKG

Werkfeuerwehren

(1)
1

Das Landesverwaltungsamt kann gegenüber gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung anordnen, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten.

2

Der Betrieb oder die Einrichtung hat für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen.

3

Die Anordnung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

4

Sofern die Pflicht zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr aufgrund anderer Rechtsvorschriften besteht, ist das Landesverwaltungsamt von den zuständigen Stellen zu beteiligen.

(2)
1

Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr einrichten.

2

Über die Zulässigkeit entscheidet das Landesverwaltungsamt.

(3)
1

Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 3 entsprechend.

2

Die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr ist für die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr verantwortlich und hat die Betriebs- oder Einrichtungsleitung zu allen Belangen der Werkfeuerwehr zu berichten und zu beraten.

(4)
1

Organisation, Ausrüstung und Aus-, Fort- und Weiterbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung Rechnung tragen. § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

2

Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist und neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen sowie die besonderen Einsatzmittel besitzen.

3

Im begründeten Einzelfall kann das Landesverwaltungsamt auf Antrag und nach Anhörung Ausnahmen zulassen.

(5)
1

Im Einvernehmen mit der Betriebs- oder der Einrichtungsleitung kann die Werkfeuerwehr auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§§ 29, 30) außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung zur Hilfeleistung eingesetzt werden, sofern die Sicherheit des Betriebs oder der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

2

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder der Einrichtungsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebs oder der Einrichtung einsetzen, Der Betriebsleitung oder der Einrichtungsleitung sind auf Antrag die durch Einsatz- oder Übungsmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.

3

Die Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden nach § 37 bleiben hiervon unberührt.

(6)

Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr.

(7)

Das Landesverwaltungsamt überprüft in regelmäßigen Abständen den Leistungsstand der Werkfeuerwehr.

(8)
1

Die von Betrieben und Einrichtungen aufgestellten Betriebsfeuerwehren können auf Antrag durch das Landesverwaltungsamt als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

2

Mit der Anerkennung werden diese Werkfeuerwehren den angeordneten Werkfeuerwehren im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt.

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Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

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