22

§ 22 ThürBKG

Fachkräfte und Fachberaterinnen und Fachberater der Aufgabenträger

1

Für besondere Aufgaben können die Aufgabenträger zusätzliche Fachkräfte sowie Fachberaterinnen und Fachberater bestellen.

2

Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Fachkräfte und Fachberaterinnen und Fachberater gilt § 14 entsprechend.

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ThürBKG

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

TH Thüringen
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