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§ 15 ThürBKG – Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1)1Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat der Ortsbrandmeister. 2In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, hat der Ortsbrandmeister die Gesamtleitung. 3Die Wehrführer unterliegen den Weisungen des Ortsbrandmeisters. 4Das gilt auch im Fall des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde oder einem Brandschutzverband.

(2)1Der ehrenamtliche Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. 2Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. 3Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 4Der hauptamtliche Ortsbrandmeister wird vom Bürgermeister bestellt; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters Führer und Unterführer.

(4)Die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten berufen werden.

(5)1Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. 2Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. 3Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich.

(6)1Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund

1.

den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,

2.

den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteils entlassen.

2Für die Stellvertreter gilt Satz 1 entsprechend. 3Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.

(7)1In Städten mit Freiwilliger Feuerwehr führt der Ortsbrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeister. 2Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(8)1In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren hat der Leiter der Berufsfeuerwehr die Gesamtleitung. 2Die die Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren leitenden Wehrführer unterliegen seinen Weisungen. 3Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren können einen Vertreter wählen, der ihre Belange gegenüber der Gemeinde und dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt. 4Der gewählte Vertreter führt die Bezeichnung Stadtfeuerwehrwart.

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ThürBKG – Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 – TH

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