15

§ 15 ThürBKG

Zusätzliche Altersversorgung

1

Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Land richten für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen eine zusätzliche individuelle Altersversorgung ein.

2

Diese wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausgestaltet.

3

Das Land und die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zahlen hierfür einen monatlichen Beitrag.

4

Die zusätzliche Altersversorgung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem späteren Ausscheiden aus der Einsatzabteilung nach § 13 Abs. 4 monatlich an den Feuerwehrangehörigen gezahlt.

5

Alternativ kann die oder der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürBKG

Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

TH Thüringen
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