14

§ 14 ThürBKG

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1)
1

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinden oder eines Brandschutzverbandes tätig.

2

Ihre Rechte und Pflichten sind in einer Satzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt.

3

Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.

4

Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere im Arbeits- und Dienstverhältnis, erleiden.

5

Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach, bei Einsätzen auch für die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendige Zeit, freizustellen.

6

Bei der Bemessung der notwendigen Zeiten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Gleitzeitregelungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne flexible Arbeitszeitregelungen keinen Nachteil erleiden.

(2)
1

Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 5 hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das sie oder er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

2

Privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten.

3

Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags inklusive gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Beitragszuschüsse sowie die freiwilligen Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeberleistungen.

4

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte.

5

Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.

(3)
1

Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.

2

Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte erstattet.

3

Die dieser dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihr erhobenen Umlage gedeckt.

4

Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

5

Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4)

Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die regelmäßig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.

(5)
1

Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Feuerwehrdienst sind Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte gesetzlich versichert.

2

Darüber hinaus sollen die Feuerwehrangehörigen vom Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zusätzlich gegen Dienstunfälle versichert werden.

3

Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht abhängig beschäftigt oder zur Ausbildung beschäftigt sind.

4

Bei Gesundheitsschäden, die Feuerwehrangehörigen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder die sich verschlimmert haben und für die kein Entschädigungsanspruch nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch besteht, kann das Land freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Form von Zuwendungen gewähren.

5

Im Zuwendungsverfahren kann die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte vom für den Brandschutz zuständigen Ministerium mit der Durchführung des Zuwendungsverfahrens, einschließlich der Feststellung der Art und Schwere der Gesundheitsschäden, gegen Kostenerstattung beauftragt werden.

(6)

Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(7)

Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 113 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389), in Verbindung mit § 46 ThürBG sowie § 74 ThürBG entsprechende Anwendung.

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