Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafanstalten nach § 105 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung und gegen Verwaltungsakte der Einrichtungen nach § 61 Abs. 1 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung.