1. 8 d

§ 8 d ThürAGVwGO – Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalten und Einrichtungen der Sicherungsverwahrung

Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafanstalten nach § 105 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung und gegen Verwaltungsakte der Einrichtungen nach § 61 Abs. 1 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürAGVwGO – Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1992 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.