8 b

§ 8 b ThürAGVwGO

Verwaltungsakte der unteren Jagd- und Fischereibehörden

Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der unteren Jagdbehörden im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegen Verwaltungsakte der unteren Fischereibehörden im Sinne des § 45 Nr. 2 des Thüringer Fischereigesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung.

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ThürAGVwGO

Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

TH Thüringen
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