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§ 5 ThürAGVwGO

Zuständigkeiten des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.

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ThürAGVwGO

Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

TH Thüringen
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