(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei insbesondere die von einer Andienungs- oder Überlassungspflicht erfassten gefährlichen Abfälle zur Beseitigung sowie die Stelle, gegenüber der die Andienungs- oder Überlassungspflicht besteht, zu regeln.
(2)1Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde Zuständigkeiten abweichend von den §§ 15 bis 23 zu regeln,
bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen zu übertragen,
die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen zu regeln,
zu regeln, dass der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen zu tragen hat,
zu regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 2 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bedarf auch des Einvernehmens der obersten Landwirtschaftsbehörde, soweit Zuständigkeiten des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nach § 18 betroffen sind oder Zuständigkeiten dieser Behörde neu begründet werden sollen.