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§ 14 ThürAGKrWG

Abfallbehörden

(1)
1

Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

2

Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Abfallwirtschaft und fachlich zuständig für die Aufgaben nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)
1

Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sowie in den besonders genannten Fällen das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

2

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übt die Fachaufsicht über die unteren Abfallbehörden nach § 16 aus.

(3)

Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürAGKrWG

Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

TH Thüringen
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