(1)1Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. 2Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Abfallwirtschaft und fachlich zuständig für die Aufgaben nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)1Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sowie in den besonders genannten Fällen das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. 2Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übt die Fachaufsicht über die unteren Abfallbehörden nach § 16 aus.
(3)Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.