13

§ 13 ThürAGKrWG

Abfallvermeidungsprogramme

(1)
1

Die zuständige Behörde erstellt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KrWG einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KrWG.

2

Bei der Erstellung dieses Beitrages sind insbesondere die Abfallwirtschaftskonzepte nach § 11 zu berücksichtigen.

(2)

Der nach Absatz 1 erstellte Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes ist der obersten Abfallbehörde zur Zustimmung und Weiterleitung an den Bund vorzulegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürAGKrWG

Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

TH Thüringen
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