1. 13

§ 13 ThürAGKrWG – Abfallvermeidungsprogramme

(1)1Die zuständige Behörde erstellt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KrWG einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KrWG. 2Bei der Erstellung dieses Beitrages sind insbesondere die Abfallwirtschaftskonzepte nach § 11 zu berücksichtigen.

(2)Der nach Absatz 1 erstellte Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes ist der obersten Abfallbehörde zur Zustimmung und Weiterleitung an den Bund vorzulegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürAGKrWG – Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) Vom 23. November 2017 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.