(1)1Die zuständige Behörde erstellt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KrWG einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KrWG. 2Bei der Erstellung dieses Beitrages sind insbesondere die Abfallwirtschaftskonzepte nach § 11 zu berücksichtigen.
(2)Der nach Absatz 1 erstellte Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes ist der obersten Abfallbehörde zur Zustimmung und Weiterleitung an den Bund vorzulegen.