(1)1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen unter Berücksichtigung der Abfallbilanzen und des bestehenden Abfallwirtschaftsplans Abfallwirtschaftskonzepte für ihre Bereiche auf. 2Diese enthalten die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall einschließlich der Standorte und Anlagen sowie die Darstellung der sich aus diesen Maßnahmen voraussichtlich ergebenden Gebührenentwicklung. 3Bei der Darstellung der Maßnahmen zur Verwertung von Abfall soll entsprechend der Abfallhierarchie des § 6 KrWG zwischen Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung unterschieden werden. 4Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle sechs Jahre und bei Bedarf fortzuschreiben.
(2)Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung
den Mindestinhalt der Abfallwirtschaftskonzepte, insbesondere welche Angaben
zur vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur,
zur Gebührenerhebung,
über getroffene und geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
zur Erstellung von Abfallmengenprognosen
erforderlich sind,
das Verfahren zur Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts und
die Beteiligung der Öffentlichkeit oder eine Bekanntmachung des Abfallwirtschaftskonzepts
regeln.