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§ 9 TPG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1)Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer:

1.

seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat;

2.

infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;

3.

nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist;

4.

wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2)Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3)1Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Landesverwaltungsamt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. 2Die Befreiung kann widerrufen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

TPG – Thüringer Pressegesetz (TPG) Vom 31. Juli 1991 – TH

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