9

§ 9 RVVerkG TH

1

Kann das für die Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung bestimmte Blatt wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Veröffentlichung.

2

Die vorgeschriebene Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RVVerkG TH

Verkündungsgesetz

TH Thüringen
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