(1)1Die Landesregierung bestimmt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die zur Ausführung von Rechtsvorschriften zuständigen Landesbehörden. 2Sie kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine bestimmte Gruppe gleichgelagerter Fälle auf den fachlich zuständigen Minister übertragen.
(2)1Bestimmungen über die Zuständigkeit von Landesbehörden sowie Bestimmungen über die Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 werden als Rechtsverordnung erlassen. 2Zuständigkeitsbestimmungen, die nicht aufgrund des Absatzes 1 oder einer anderweitigen gesetzlichen Regelung getroffen werden, können auch als Verwaltungsvorschrift ergehen.