8

§ 8 RVVerkG TH

1

Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Aushang in der Anstalt für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht.

2

Anschließend sind sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RVVerkG TH

Verkündungsgesetz

TH Thüringen
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