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§ 8 RVVerkG TH

1Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Aushang in der Anstalt für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht. 2Anschließend sind sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen.

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RVVerkG TH – Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Organisationsanordnungen (Verkündungsgesetz) Vom 30. Januar 1991 – TH

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