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§ 6 RVVerkG TH

(1)

Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden.

(2)

Die Niederlegung erfolgt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt.

(3)

In den Rechtsverordnungen ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei den verwahrenden Stellen hinzuweisen.

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RVVerkG TH

Verkündungsgesetz

TH Thüringen
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