1. 68

§ 68 PAG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1)1Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.

(2)Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(3)Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

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PAG – Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) Vom 4. Juni 1992 – TH

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