1. 42

§ 42 PAG – Automatisiertes Abrufverfahren

(1)1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. 2Der Abruf durch andere als Dienststellen der Polizei ist ausgeschlossen.

(2)Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.

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PAG – Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) Vom 4. Juni 1992 – TH

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