1. 8

§ 8 OBG – Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

(1)1Die Ordnungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. 2Hierzu haben sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen.

(2)Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.

die Aufgaben, für die die Ordnungsbehörden Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben;

2.

die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Vollzugs-Dienstkräften;

3.

welche Befugnisse und welche Zwangsbefugnisse welchen Vollzugs-Dienstkräften vorbehalten sind.


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OBG – Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) Vom 18. Juni 1993 – TH

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