1. 53

§ 53 OBG – Kostenersatz

(1)Für die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen kann Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2)1Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. 2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.

(3)Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben werden.

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OBG – Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) Vom 18. Juni 1993 – TH

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