(1)Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(2)Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des § 48 diejenige Behörde, die die Anordnung oder Auflage erlassen hat oder bei der die Anzeige zu erstatten ist oder bei der die Erlaubnis einzuholen ist,
in den Fällen des § 49 die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde,
in den Fällen des § 50 diejenige Behörde, die die Verordnung erlassen hat, sofern es sich um die Verordnung einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, einer erfüllenden Gemeinde oder eines Landkreises handelt; in ordnungsbehördlichen Verordnungen des Landesverwaltungsamts oder des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen werden.