50

§ 50 OBG

Zuwiderhandeln gegen ordnungsbehördliche Verordnungen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

TH Thüringen
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