1. 41

§ 41 OBG – Betreten und Befahren von Grundstücken

1Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden und die Landkreise durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall das Betreten oder Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete für die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. 2Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

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OBG – Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) Vom 18. Juni 1993 – TH

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