41

§ 41 OBG

Betreten und Befahren von Grundstücken

1

Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden und die Landkreise durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall das Betreten oder Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete für die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten.

2

Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ordnungsbehördengesetz

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.