36

§ 36 OBG

Änderung oder Aufhebung

(1)
1

Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist. § 37 Abs. 2 bleibt unberührt.

2

Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Erlaß von Verordnungen mit Ausnahme von § 34 Abs. 2 sinngemäß.

(2)
1

Besteht im geltenden Recht keine Ermächtigung mehr für den Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung, so kann die Stelle, die früher für den Erlaß der Verordnung zuständig war, die Verordnung aufheben.

2

Besteht die Stelle nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium die Verordnung aufheben oder die dafür zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung bestimmen.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

TH Thüringen
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