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§ 29 OBG – Pflicht zum Verordnungserlaß

(1)Erläßt eine Gemeinde, eine Verwaltungsgemeinschaft, eine erfüllende Gemeinde oder ein Landkreis eine ordnungsbehördliche Verordnung, für deren Erlaß eine Ermächtigung besteht, nicht, obwohl es das Wohl der Allgemeinheit zwingend erfordert, so kann die Aufsichtsbehörde die Verordnung erlassen, wenn die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft, die erfüllende Gemeinde oder der Landkreis der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, die erforderliche Verordnung binnen angemessener Frist zu erlassen, nicht nachkommt.

(2)Eine nach Absatz 1 erlassene ordnungsbehördliche Verordnung kann nur von der Aufsichtsbehörde, die sie erlassen hat, oder mit deren Zustimmung aufgehoben werden.

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OBG – Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) Vom 18. Juni 1993 – TH

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