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§ 9 InMinZustV TH 2008

Passwesen

Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InMinZustV TH 2008

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

TH Thüringen
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