(1)Zuständige Behörden zur Änderung des Familiennamens und des Vornamens nach § 6 Satz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, zur verbindlichen Feststellung von Familiennamen nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sowie zur Veröffentlichung und Bekanntmachung nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
(2)Zuständige Behörden zur Entgegennahme von Anträgen auf Änderung eines Familiennamens oder Vornamens sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.