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§ 12 InMinZustV TH 2008

Staatsangehörigkeitswesen

(1)

Für den Vollzug staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Das Landesverwaltungsamt ist zuständig

1.

für die Einbürgerung in den Fällen des § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Fälle, in denen die Bezugsperson nach den §§ 9 oder 10 Abs. 2 StAG einzubürgern ist,

2.

für die Einbürgerung in den Fällen der §§ 13 und 14 StAG, sofern das Verfahren im Rahmen des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) in der jeweils geltenden Fassung fortgeführt wird, oder § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit soweit bundesgesetzlich keine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist,

3.

für die Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 StAG, soweit bundesgesetzlich keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(3)
1

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Entgegennahme der Einbürgerungsanträge im übertragenen Wirkungskreis zuständig, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgt.

2

In den Fällen des Absatzes 2 ist die Einbürgerungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Entgegennahme, Vervollständigung und Weiterleitung der Einbürgerungsanträge an das Landesverwaltungsamt zuständig.

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InMinZustV TH 2008

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

TH Thüringen
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