(1)Für den Vollzug staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Das Landesverwaltungsamt ist zuständig
für die Einbürgerung in den Fällen des § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Fälle, in denen die Bezugsperson nach den §§ 9 oder 10 Abs. 2 StAG einzubürgern ist,
für die Einbürgerung in den Fällen der §§ 13 und 14 StAG, sofern das Verfahren im Rahmen des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) in der jeweils geltenden Fassung fortgeführt wird, oder § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit soweit bundesgesetzlich keine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist,
für die Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 StAG, soweit bundesgesetzlich keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(3)1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Entgegennahme der Einbürgerungsanträge im übertragenen Wirkungskreis zuständig, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgt. 2In den Fällen des Absatzes 2 ist die Einbürgerungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Entgegennahme, Vervollständigung und Weiterleitung der Einbürgerungsanträge an das Landesverwaltungsamt zuständig.