1. 14

§ 14 ZustVO SOG – Luftverkehr und Luftsicherheit

(1)Zuständig für die Aufgaben nach den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.

(2)Zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach den luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.

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ZustVO SOG – Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) Vom 31. Juli 2002 – ST

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