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§ 3 Wasser-ZustVO – Zuständigkeit des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist zuständige Behörde für:

1.

Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Landes für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG und § 60 WG LSA);

2.

Erfüllung der Gewässerausbau- und Gewässerunterhaltungspflichten des Landes gemäß § 39 WHG und § 52 WG LSA hinsichtlich der in Anlage 1 des WG LSA genannten Gewässer sowie der Gewässer zweiter Ordnung, die gemäß § 58 Abs. 1 WG LSA in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommen werden;

3.

Schau (§ 67 WG LSA) der Gewässer erster Ordnung sowie der Gewässer zweiter Ordnung, die in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommen worden sind (§ 58 Abs. 1 WG LSA);

4.

Erfüllung der Ausbau- und Unterhaltungspflichten des Landes nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 5a WG LSA.

5.

Umsetzung der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung, sofern nicht das Landesverwaltungsamt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 18 oder Nr. 19 dieser Verordnung zuständig ist.


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Wasser-ZustVO – Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) Vom 23. November 2011 – ST

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