1. 25

§ 25 WG LSA – Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse

1 (zu § 20 WHG)

2Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 24 Abs. 1 vorgesehene Anordnung treffen. 3In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Benutzer zu entschädigen. 4§ 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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WG LSA – Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) Vom 16. März 2011 – ST

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