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§ 74 VwVG LSA – Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen

(1)1Für Amtshandlungen nach Teil 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlungen vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2)1Die Kosten tragen die Vollstreckungsschuldner. 2Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)1Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. 2Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4)1Die Kostenschuld ist sofort fällig. 2Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.

(5)1Im Übrigen gelten die §§ 9, 12 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. 2Auslagen sind insbesondere auch solche Beträge im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die von Vollstreckungsbehörden oder von Vollstreckungsgläubigern Gerichtsvollziehern nach dem Justizkostengesetz zu zahlen sind.

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VwVG LSA – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 – ST

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