1. 22

§ 22 VwVG LSA – Vermögensauskunft gegenüber Gerichtsvollziehern

(1)Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, wenn sie die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleichen, nachdem sie die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.

(2)(weggefallen)

(3)Für das Verfahren gelten die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwVG LSA – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 – ST

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.